Checkliste für die Aktualisierung Ihrer Lohnausweise
Sind Sie bereits mit den neuesten Änderungen der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises für das Jahr 2024 vertraut? In diesem Blog erhalten Sie eine kurze Übersicht über diese Änderungen, damit Sie Ihr Payroll-System und die Lohnausweise gemäss den aktuellen Gesetzgebungen auf den neusten Stand bringen können.
Seit dem 1. Januar 2024 muss bei der Abgabe eines Generalabonnements der SBB an den Arbeitnehmenden eine geschäftliche Nutzung abgeklärt werden. Dies entspricht einer Angleichung an die Regelungen der direkten Bundessteuer, die besagen, dass sowohl General- als auch regionale Verbundabonnemente gleich behandelt werden. Falls ein Arbeitnehmender ein Generalabonnement erhält, ohne dass es geschäftlich notwendig ist, muss der Wert des Abonnements entsprechend dem Marktwert angegeben werden. Dienstfahrten können als Unkosten berücksichtigt werden. (Randziffer 9 der Wegleitung zum Lohnausweis)
Die gleichen Regeln gelten auch für die Sozialversicherungen. Wenn das Abonnement nicht geschäftlich genutzt wird, muss dessen Wert zum Marktwert aufgerechnet werden (Randziffer 3007.1 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV, und EO).
Der Privatanteil für E-Geschäftsfahrzeuge und Ladestationen wurde ab diesem Jahr ebenfalls geändert. Wenn ein E-Auto gekauft wird, die Batterie jedoch geleast ist, ist der Privatanteil vom Kaufpreis des Autos inklusive des Batteriekaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) zu berechnen. Zusätzlich sind die Kosten der Ladestation und deren Installation, die vom Arbeitgebenden getragen werden, in die Berechnung des Privatanteils einzubeziehen (Randziffer 2079.1 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO).
Auf dem Lohnausweis müssen Tage mit Erwerbsausfallentschädigungen, die nicht vom Arbeitgebenden bezahlt werden und daher nicht im Bruttolohn enthalten sind, als Bemerkungen in Ziffer 15 ausgewiesen werden. Neu ist die ergänzende Formulierung für die in der Praxis geläufigere Verarbeitung von Taggeldleistungen: Wenn Arbeitnehmende ihre Entschädigungen direkt vom Arbeitgebenden erhalten, ist der entsprechende Betrag grundsätzlich im Lohnausweis in Ziffer 7 aufzuführen. Alternativ kann dieser ebenfalls in Ziffer 1 mit einer entsprechenden Bemerkung in Ziffer 15 deklariert werden (Randziffer 64 der Wegleitung zum Lohnausweis).
Im Wesentlichen gab es keine Änderungen bei den Spesen, sondern lediglich einige Umformulierungen. Es ist jedoch wichtig, die angepassten Randziffern bei der Unterscheidung der Effektiv- und Pauschalspesen sowie bei Vergütungen gemäss Spesenreglement zu beachten (Randziffern 49-60 der Wegleitung zum Lohnausweis).
Wir empfehlen allen Arbeitgebenden, sofern sie Pauschalentschädigungen leisten, das Spesenreglement von der kantonalen Steuerbehörde genehmigen zu lassen.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei Unsicherheiten oder zusätzlichen Auskünften steht Ihnen Ihr:e Payroll-Spezialist:in gerne zur Verfügung.
Innerhalb der Fachgruppe HR Services widmen wir uns intensiv den geltenden sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gesetzgebungen sowie den komplexen Herausforderungen, die unsere Kunden im Payroll betreffen. Unsere internen Expert:innen setzen sich eingehend mit den neuesten Entwicklungen auseinander, um sicherzustellen, dass all unsere Payroll-Spezialist:innen stets auf dem neuesten Stand sind und fundierte Lösungen für die individuellen Anforderungen ihrer Kunden bieten können.
Publiziert am: 13. März 2024