1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln die Vertragsbeziehung zwischen HR Campus AG («Anbieter») und dem Kunden («Kunde») (je einzeln die «Partei», gemeinsam die «Parteien»). Sie gelten für alle Leistungen, welche der Kunde vom Anbieter bezieht, insbesondere auch Folgegeschäfte und Supportdienstleistungen (die «Dienstleistungen»), selbst wenn die Parteien im Einzelfall nicht auf die AGB verweisen. Vorbehalten sind Vereinbarungen zwischen den Parteien mit Verweis auf andere AGB des Anbieters.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
1.3 Die Definition «Kunde» umfasst, insofern sie tatsächlich Leistungen des Anbieters beanspruchen, die mit dem Kunden verbundenen Unternehmen. Als ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Vertrags gilt jede Gesellschaft, welche direkt oder indirekt (i) den Kunden beherrscht, (ii) vom Kunden und/oder (iii) von der gleichen übergeordneten Gesellschaft wie der Kunde beherrscht wird. Als 'beherrscht' gilt in diesem Zusammenhang eine Gesellschaft dann, wenn mindestens 50% ihrer Anteile direkt oder indirekt von der beherrschenden Gesellschaft gehalten werden oder letztere das Recht hat, direkt oder indirekt eine Mehrheit der Leitungs- oder Verwaltungsorgane zu wählen. Diese Ergänzung der Definition «Kunde» gilt für den gesamten Vertrag.
2.1. Offerten des Anbieters (die «Offerte») sind 30 Tage gültig, sofern die Offerte keine andere Gültigkeitsdauer festlegt.
2.2. Ein Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden (Vertrag) kommt wie folgt zustande:
2.3. Der Vertrag besteht aus folgenden Bestandteilen, wobei bei Widersprüchen die folgende Rangfolge gilt:
Gegenstand dieser AGB sind sämtliche Dienstleistungen des Anbieters, welche der Anbieter im Rahmen des Vertrags erbringt, insbesondere aber nicht ausschliesslich Implementations-, Projekt-, Beratungs-, Support- und sonstige Dienstleistungen, das Erstellen von Konzepten, Analysen und Spezifikationen, Prozessberatung, Parametrisierung von durch den Anbieter vertriebener Standardsoftware (nachfolgend «Software»), das Einrichten von Schnittstellen, Schulungen sowie die Unterstützung bei der Datenübernahme.
4.1. Die Leistungspflichten des Anbieters ergeben sich abschliessend aus der Offerte bzw. der Vereinbarung. Es bestehen keine darüberhinausgehenden Leistungspflichten des Anbieters.
4.2. Soweit die Offerte bzw. die Vereinbarung nicht ausdrücklich die Ablieferung eines Arbeitsergebnisses vorsehen, schuldet der Anbieter kein Arbeitseregebnis. Der Anbieter schuldet ausschliesslich ein sorgfältiges Tätigwerden.
4.3. Der Anbieter hat das Recht, zur Erfüllung des Vertrags Dritte beizuziehen.
5.1. Software, Softwareanpassungen, Konzepte, Know-how, Informationen, Daten, Dokumente, Unterlagen, welche dem Kunden vom Anbieter im Rahmen von Vertragsverhandlungen bzw. in Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehen, sind das ausschliessliche geistige Eigentum des Anbieters («vorbestehende Immaterialgüterrechte»). Sie dürfen vom Kunden weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zu einem Vertragsabschluss, sind sie vom Kunden, je nach Anweisung des Anbieters, zurückzugeben oder undwiederbringlich zu löschen und dürfen nicht weiter genutzt werden.
5.2. Der Anbieter gewährt dem Kunden ein unentgeltliches und nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung dieser vorbestehenden Immaterialgüterrechte für eigene interne betriebliche Zwecke, solange dies für die vertrags- und bestimmungsgemässe Nutzung der Dienstleistungen erforderlich ist.
5.3. Sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, verbleiben alle Immaterialgüterrechte an allen in Rahmen der Vertragsanbahnung oder -erfüllung entstandenen Software und Softwareanpassungen, Dokumentationen, Konzepten, Methoden, Arbeitsergebnissen und allen sonstigen im Rahmen des Vertrags erstellten Unterlagen und Ergebnissen ausschliesslich beim Anbieter. Dies gilt auch dann, wenn diese Ergebnisse durch die Mitarbeit oder Vorgabe des Kunden entstanden sind.
5.4. Der Kunde erhält das unbefristete, unentgeltliche und nicht ausschliessliche Recht, diese Arbeitsergebnisse für eigene interne betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde hat kein Recht, die Arbeitsergebnisse in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben.
6.1. Der Kunde hat die im Vertrag festgehaltene Vergütung zu bezahlen.
6.2. Soweit der Vertrag keine andere Regelung vorsieht, wird der Aufwand dem Kunden monatlich zu den Standardsätzen des Anbieters in Rechnung gestellt.
6.3. Wurde im Vertrag ein Fixpreis oder Kostendach vereinbart, hat der Anbieter das Recht, Teilzahlungen oder Vorschüsse zu verlangen. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem Vertrag.
6.4. Ist der tatsächliche Aufwand grösser als der gegebenenfalls vereinbarte Fixpreis oder das gegebenenfalls vereinbarte Kostendach, und ist dies zumindest teilweise auf unvollständige oder unzutreffende Informationen durch den Kunden, nicht ordnungsgemässe Mitwirkung des Kunden oder andere a.o. Umstände zurückzuführen, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von den Parteien angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren (z.B. Weggang/Absenz von relevanten Entscheidungs- bzw. Wissensträgern des Kunden), hat der Anbieter nach Abmahnung des Kunden das Recht, den Fixpreis bzw. das Kostendach entsprechend des durch das Verhalten des Kunden bzw. des a.o. Umstands verursachten Mehraufwands zu erhöhen.
6.5. Spesen werden nach effektiven Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht.
6.6. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Innert der Zahlungsfrist kann der Kunde in Texform (einschliesslich E-Mail) begründete Einwände gegen die Rechnung erheben. Nach dem Ablauf der Zahlungsfrist gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weiteres in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% p.a. zu bezahlen. Bleibt die Zahlung ohne Beanstandung der Rechnung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus, hat der Anbieter weiter das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche Dienstleistungen einzustellen. Daraus entstehende Mehraufwände gehen zu Lasten des Kunden.
6.7. Alle Bankspesen (insbesondere Gebühren bei Auslandsüberweisungen) gehen zu Lasten des Kunden.
7.1. Der Kunde hat die Pflicht, alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, welche aus Sicht des Anbieters für die Erfüllung des Vertrags nötig sind. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass dem Anbieter alle erforderlichen Informationen, Daten, Dokumente und das erforderliche Personal rechtzeitig bzw. innert angemessener Frist zur Verfügung stehen, um dem Anbieter die termingerechte Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen und Pflichten zu ermöglichen.
7.2. Der Kunde benennt einen zur Vornahme verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen ermächtigten Vertreter sowie dessen Stellvertreter.
7.3. Der Kunde prüft jede Leistung des Anbieters in Bezug auf Mängel und Nutzbarkeit, bevor sie produktiv genutzt wird.
7.4. Sollte der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzen, so erlischt jede Pflicht seitens des Anbieters zur Einhaltung von zugesicherten Terminen und zugesicherten Verfügbarkeiten. Jegliche Haftung des Anbieters für Schäden, welche aus einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden resultieren, wird gesamthaft ausgeschlossen. Für etwaige durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Kunde aufzukommen. Eine allfällige Pflicht zur Entschädigung entsteht erst ab der Abmahnung des Kunden durch den Anbieter.
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen des Anbieters mit zu übergebendem Arbeitsergebnis unmittelbar nach Ablieferung bzw. Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Anbieter zu prüfen.
8.2. Die Abnahmefrist beträgt vier (4) Wochen und beginnt mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft. Das Abnahmeprotokoll ist spätestens am letzten Tag der Abnahmefrist durch den Kunden zu unterzeichnen. Werden während dieser Frist keine wesentlichen Mängel gerügt, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse auch dann als abgenommen, wenn der Kunde die Arbeitsergebnisse in der Produktion einsetzt und ihre Abnahme nicht förmlich verweigert.
8.3. Als wesentlicher Mangel gelten Fehler, welche die Verwendung des betroffenen Arbeitsergebnisses verunmöglichen oder eine Verwendung nur mit wesentlichen Einschränkungen ermöglichen.
8.4. Alle anderen Fehler gelten in Bezug auf die Abnahme der Arbeitsergebnisse als nicht wesentlich und berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
8.5. Im Falle einer gerechtfertigten Verweigerung der Abnahme behebt der Anbieter die wesentlichen Mängel durch Nachbesserung und stellt die Arbeitsergebnisse wiederum zur Abnahme bereit, womit eine neue Abnahmefrist beginnt.
9.1. Im Hinblick auf Dienstleistungen des Anbieters ohne zu übergebendes Arbeitsergebnis leistet der Anbieter dafür Gewähr, dass diese mit der branchenüblichen Sorgfalt vorgenommen werden.
9.2. Im Hinblick auf Dienstleistungen des Anbieters mit zu übergebendem Arbeitsergebnis leistet der Anbieter dafür Gewähr, dass die Arbeitsergebnisse der Beschreibung im Vertrag entsprechen.
9.3. Mängel an Arbeitsergebnissen gelten nur dann als Mängel im Sinne dieses Vertrags, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme des Arbeitsergebnisses vorhanden waren. Den Beweis dafür, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits existierte, hat der Kunde zu erbringen.
9.4. Der Kunde hat den Mangel unmittelbar nach dessen Bekanntwerden in Textform (einschliesslich E-Mail) zu melden. Voraussetzung für die Fehlerbehebung ist die Reproduzierbarkeit des Fehlers.
9.5. Der Anbieter schliesst jegliche Gewährleistung aus, wenn ein Mangel nicht unverzüglich in Textform (einschliesslich E-Mail) gerügt wird, wenn ein Mangel aus fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden resultiert oder wenn das Arbeitsergebnis des Anbieters vom Kunden oder Dritten verändert wurde.
9.6. Die Problemunterstützung und Problembeseitigung durch den Anbieter stellt keine Anerkennung des Vorliegens eines Mangels dar.
9.7. Erbringt der Anbieter Leistungen im Rahmen von Fehlersuche oder -behebung, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, kann der Anbieter eine Vergütung gemäss der im Vertrag niedergelegten Preisliste verlangen. Eine allfällige Pflicht zur Entschädigung entsteht erst ab der Information des Kunden durch den Anbieter über die Vornahme von solchen Handlungen trotz des Fehlens einer derartigen Verpflichtung.
9.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate beginnend mit der Abnahme. Für den Fall, dass die Abnahme durch den Kunden unberechtigterweise verweigert oder unterlassen wird, beginnt die Gewährleistungspflicht nach Ablieferung bzw. mit Bereitstellung zur Abnahme durch den Anbieter.
9.9. Der Anbieter wird Mängel, die vom Kunden in Textform (einschliesslich E-Mail) gemeldet wurden, durch Verbesserung (Mängelbehebung) beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde weiterhin Nacherfüllung oder stattdessen eine angemessene Minderung verlangen. Jegliche weitere gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden, insbesondere Ersatzlieferung, werden hiermit ausgeschlossen.
10.1. Der Anbieter haftet unbegrenzt für Schäden, welche vorsätzlich oder grobfahrlässig durch den Anbieter verursacht wurden. Für allfällige Personenschäden haftet der Anbieter ebenfalls unbegrenzt.
10.2. Darüber hinaus haftet der Anbieter ausschliesslich für direkte Schäden, welche dem Kunden nachweislich im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.3. Die Haftung des Anbieters für direkte Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, gesamthaft begrenzt auf die Vergütung, welche ihm der Kunde für die Leistung, in deren Erfüllung der Anbieter den Schaden verursacht hat, gemäss dem Vertrag in den zwölf (12) dem Schadensereignis vorangehenden Monaten bezahlt hat, also höchstens was für ein Vertragsjahr als Vergütung geschuldet ist und dabei maximal CHF 100'000.00.
10.4. Die Haftung des Anbieters für reine Vermögensschäden, indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, eigene Aufwendungen des Kunden wie bspw. zusätzliche Personalkosten, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden, Schäden aus Datenverlust, Schäden aus Datenbeschädigung oder aus dem Beizug Dritter durch den Kunden resultierende Kosten, ist, soweit gesetzlich zulässig, gesamthaft ausgeschlossen.
10.5. Der Anbieter haftet für das Verhalten von beigezogenen Hilfspersonen im gleichen Masse wie für sein eigenes. Für das Verhalten der Substituten übernimmt der Anbieter weder die Verantwortung noch Haftung.
10.6. Jegliche weitere Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen.
Weder der Anbieter noch der Kunde haften für höhere Gewalt. Können die Parteien trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen (namentlich, aber nicht abschliessend: Sturm, Blitz, Feuer, Erdbeben), Epidemien, Pandemien, kriegerischen Ereignissen, Streiks, Virenangriffen, Störungen der öffentlichen Verkehrs- oder Kommunikationsinfrastruktur seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Bei einer Störung der vom Kunden genutzten Kommunikationsinfrastruktur handelt es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt; eine solche Störung hat keinen Einfluss auf die Pflicht des Kunden, die Vergütung zu bezahlen.
12.1. Jede Partei verpflichtet sich, alle Informationen, Daten, Unterlagen und Dokumentationen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags von der anderen Partei erhält und an denen ein Geheimhaltungsinteresse der anderen Partei besteht, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (samt die den Leistungen des Anbieters zugrunde liegenden Ideen, Know-how [inkl. technische Details im Zusammenhang mit vom Anbieter zur Verfügung gestellter Software], Konzepte und Verfahren) sowie allfällige Informationen über Kunden des Kunden geheim zu halten und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Partei zugänglich zu machen.
12.2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die fraglichen Informationen:
12.3. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende des Vertrags hinaus.
12.4. Der Schutz der Daten des Kunden ist nach Massgabe des anwendbaren Datenschutzgesetzes gewährleistet und der Anbieter und allfällige vom Anbieter beauftragte Dritte werden die Daten des Kunden nur im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bearbeiten.
12.5. Der Kunde garantiert, dass seinerseits die rechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Bearbeitung personenbezogener Daten gegeben sind, sodass der Anbieter seine Leistungen ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erbringen kann.
12.6. Der Anbieter hat das Recht, den Kunden auf seiner Website mit Logo und in seiner sonstigen Kommunikation als Referenz anzugeben.
13.1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung der Offerte bzw. der Vereinbarung oder gemäss Ziffer 2.2. in Kraft. Die Dauer des Vertrags ergibt sich aus dem Vertrag. Wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, endet der Vertrag mit der vollständigen Erfüllung durch beide Parteien.
13.2. Der Vertrag kann nur dann gekündigt werden, wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt und eine Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Die Kündigungsmodalitäten ergeben sich in diesem Fall aus dem Vertrag.
13.3. Die Parteien behalten sich vor, den Vertrag im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung durch die andere Partei, wozu u.a. der Verzug des Kunden zählt, ausserordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Eine ausserordentliche Kündigung infolge Vertragsverletzung ist jedoch erst nach unbenutztem Verstreichen einer 30-tägigen Wiederherstellungsfrist zulässig. Weiter behalten sich die Parteien die ausserordentliche und fristlose Kündigung in folgenden Fällen vor: (i) Liquidation oder Konkurs der anderen Partei, (ii) Stellung eines Begehrens um Nachlassstundung durch die andere Partei, (iii) Pfändung oder Arrest wesentlicher Vermögensbestandteile der anderen Partei.
13.4. Der Vertrag kann gesamthaft nur dann ausserordentlich gekündigt werden, wenn die Vertragsverletzung den Vertrag als Ganzes beschlägt bzw. sich gesamthaft auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien auswirkt.
14.1. Die Parteien sind voneinander unabhängig. Durch den Vertrag wird keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindung sowie weder ein Franchising, Joint Venture, Agentenverhältnis noch ein arbeitsvertragliches Verhältnis begründet.
14.2. Der Vertrag ersetzt Absprachen, Korrespondenzen, Erklärungen oder Verhandlungen über den Vertragsgegenstand in sämtlichen Teilen, sofern nicht im Vertrag darauf verwiesen wird. Dies gilt auch für Angebote, Spezifikationen und Ausschreibungen.
14.3. Abschluss, Änderungen am Vertrag und Ergänzungen des Vertrags bedürfen grundsätzlich zur Gültigkeit der Schriftform (Art. 12 ff. OR). Der Schriftform gleichgestellt und insoweit formgültig sind elektronische Signaturen (wie bspw. DocuSign). Dies gilt insbesondere auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht gültig. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.2 (dritter Bulletpoint).
14.4. Kündigungen (soweit vorgesehen), Abmahnungen, Fristansetzungen durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (einschliesslich E-Mail).
14.5. Der Anbieter behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB vor. Eine solche wird dem Kunden in geeigneter Weise mitgeteilt und gilt ohne schriftlichen Widerspruch innert Monatsfrist seit Bekanntgabe, auf jeden Fall aber bei Ergänzung, Erweiterung oder Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kunden und dem Anbieter, als genehmigt.
14.6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder ungültig sein oder werden, so betrifft dies die restlichen, gültigen Bestimmungen des Vertrags sowie die Gültigkeit des Vertrags als Ganzes nicht. Statt der ungültigen Bestimmung soll eine gültige Bestimmung Geltung haben, welche dem wirtschaftlichen Sinn der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
14.7. Auf den Vertrag ist ausschliesslich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dübendorf.
Version, Januar 2023